SATZUNG

§ 1    NAME, SITZ UND RECHTSFORM

Der Verein führt den Namen “Evangelische Erwachsenenbildung - Bundesverband (EEB Bundesverband) e.V." und hat seinen Sitz in Münster (Westf).

Er ist in das Vereinsregister in Münster (Westf) eingetragen.

 

§ 2    ZWECK UND ZIEL

2.1.
Der EEB Bundesverband ist der Zusammenschluss der evangelischen Erwachsenenbildung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Er trägt dazu bei, dass evangelische Erwachsenenbildung als eine Grundaufgabe der evangelischen Kirche und als Teil des öffentlichen Weiterbildungsangebotes verstanden und anerkannt wird.

2.2.
Zweck des EEB Bundesverbands ist die inhaltliche, methodische, organisatorische und wissenschaftliche Förderung der evangelischen Erwachsenenbildung.
Er wird verwirklicht durch die Förderung der Evangelischen Erwachsenenbildung in ihren spezifischen Ausprägungen als religiöse, politische, kulturelle, arbeits- und berufsbezogene, generationenübergreifende und geschlechtersensible Erwachsenenbildung, als Eltern- und Familienbildung, als Altersbildung sowie als Qualifizierung und Fortbildung zum ehrenamtlichen Engagement.

2.3.
Der EEB Bundesverband arbeitet in allen bildungspolitischen Fragen eng mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und mit dem Comenius-Institut, Evangelische Arbeitsstätte für Erziehungswissenschaften e.V. (CI) zusammen.


2.4.

Der EEB Bundesverband verfolgt insbesondere folgende Ziele:

2.4.1 Koordination aller Bestrebungen, die der evangelischen Erwachsenenbildung dienen.

2.4.2 Wahrnehmung gemeinsamer Belange ihrer Mitglieder gegenüber anderen Erwachsenenbildungsverbänden sowie kirchlichen, staatlichen und sonstigen Stellen.

2.4.3 Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Erwachsenenbildung.
2.4.4 Koordination von Aktivitäten und Planungen der Mitglieder.
2.4.5 Beratung der Mitglieder in Fragen der Erwachsenenbildung.
2.4.6 Beschaffung und Verteilung von Mitteln für Maßnahmen der Erwachsenenbildung.

2.5.
Der EEB Bundesverband ist Mitglied im CI und Mitglied der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Europa (EAEE).
2.6.
Der EEB Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DEAE e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.7
Das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter soll in allen Ordnungen, bei allen Aktivitäten und der Besetzung von Organen und Gremien des EEB Bundesverbands einschließlich der Entsendung von Delegierten als grundlegendes Prinzip berücksichtigt werden.


§ 3    MITGLIEDER

3.1.
Mitglieder des EEB Bundesverbands sind Organisationen und Institutionen, die Bildungsarbeit auf evangelischer Grundlage mit Erwachsenen betreiben, die die Ziele des EEB Bundesverbands bejahen und die

3.1.1 als Landesorganisation der Erwachsenenbildung/Weiterbildung in einem oder mehreren Bundesländern oder als landeskirchliche Erwachsenenbildungseinrichtung tätig sind.

oder

3.1.2 als Zusammenschlüsse auf Bundesebene überwiegend Erwachsenenbildung betreiben und Einrichtungen oder Zusammenschlüsse von mehreren Bundesverbänden sind

oder

3.1.3 Verbände und andere Institutionen, die auf Bundesebene organisiert und in mehr als fünf Bundesländern vertreten sind.

oder

3.1.4 Evangelische Einrichtungen, die im Bereich der Fort- und Weiterbildung auf Bundesebene tätig sind.

3.2.
Zusammenschlüsse, Verbände und andere Institutionen auf Bundesebene, deren Erwachsenenbildungsarbeit bereits von einer übergreifenden Organisation oder Institution, in der sie Mitglied sind, im EEB Bundesverband vertreten wird, können in der Regel nicht Mitglied des EEB Bundesverbands sein.
3.3.
Die Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft bemisst sich nach der satzungsgemäßen Aufgabenbeschreibung der jeweiligen Organisation.
3.4.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag die Mitgliederversammlung.
3.5.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

3.5.1 Austritt; der Austritt muss schriftlich mit mindestens dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
3.5.2 Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, sofern das Mitglied dem Zweck des EEB Bundesverbands grob zuwiderhandelt oder aus sonstigen Gründen die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind.

 

§ 4    ORGANE

Organe des EEB Bundesverbands sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

 

§ 5    MITGLIEDERVERSAMMLUNG

5.1.
Die Mitgliederversammlung des EEB Bundesverbands setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder zusammen.
5.2.
Die Vertreterin/der Vertreter der Bildungsabteilung des Kirchenamtes der EKD und eine Vertreterin/ein Vertreter der Erwachsenenbildungsreferentenkonferenz der Gliedkirchen der EKD (EBRK) nehmen an der Mitgliederversammlung beratend ohne Stimmrecht teil.
5.3.
Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine oder mehrere Stimmen. Die jedem Mitglied zustehende Stimmenzahl wird durch einen von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre zu beschließenden Delegiertenschlüssel festgelegt. Ein Mitglied kann nur so viele Stimmrechte ausüben, wie es durch anwesende stimmberechtigte Delegierte auf der Mitgliederversammlung vertreten ist.
Die Mitglieder benennen und entsenden die entsprechende Anzahl Delegierte.
5.4.
Die Mitglieder benennen für ihre Delegierten Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die im Verhinderungsfall das Stimmrecht wahrnehmen können.
5.5.
Delegierte haben jeweils nur eine Stimme.
5.6.
Die Mitgliederversammlung hat außer den in dieser Satzung festgelegten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

5.6.1 Wahl einer Vorsitzenden und eines Vorsitzenden, der weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie der Mitglieder des Nominierungsausschusses.
5.6.2 Wahl von zwei Beauftragten für die Kassenprüfung.
5.6.3 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 4 und § 3 Abs. 5.
5.6.4 Entwicklung von Arbeitszielen.
5.6.5 Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes.
5.6.6 Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes und Entlastung des Vorstandes.
5.6.7 Beschluss über den Haushaltsplan.
5.6.8 Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
5.6.9 Einsetzung von Fach- und Projektgruppen. Ihre Arbeitsweisen und Zusammensetzung werden durch den Vorstand in einer Ordnung geregelt.
5.6.10 Satzungsänderung und Auflösung des EEB Bundesverbands.

5.7.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung regelt der Vorstand.
5.8.
Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird von den Vorsitzenden mit einer Einberufungsfrist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie des Tagungsortes in Textform einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von den Vorsitzenden verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung haben im Übrigen die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen dieser Satzung Gültigkeit.
5.9.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder durch mindestens eine stimmberechtigte Delegierte/einen stimmberechtigten Delegierten vertreten ist.
Bei Beschlussunfähigkeit sind die Vorsitzenden verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5.10.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben.
5.11.
Für Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des EEB Bundesverbands ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die jeweils durch mindestens eine Delegierte/einen Delegierten vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit sind die Vorsitzenden verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht/Registergericht verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
5.12.
Die Bundesgeschäftsführerin/der Bundesgeschäftsführer des EEB Bundesverbands und die weiteren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Aufgabenbereich Erwachsenenbildung des CI, die ehrenamtlich für den EEB Bundesverband tätig sind, nehmen an der Mitgliederversammlung beratend ohne Stimmrecht teil.

 

§ 6    VORSTAND

6.1.
Vorstandsmitglieder

6.1.1 Der Vorstand hat vier bis sechs gewählte Mitglieder.
6.1.2 Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bis zu zwei Personen in den Vorstand berufen, die sich wissenschaftlich und/oder politisch mit Aufgaben der Erwachsenenbildung befassen und die der evangelischen Erwachsenenbildung nahe stehen. Diese Personen müssen nicht Delegierte der Mitglieder sein. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Sie werden jeweils für die Dauer einer Amtsperiode des Vorstandes berufen. Die Wiederberufung ist möglich.
6.1.3 Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus zwei Personen. Beide sind als Vorsitzende gleichberechtigt und für sich allein vertretungsberechtigt.
6.1.4 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.2.
Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.
6.3.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr Delegierte/Delegierter eines Mitglieds, erlischt das Mandat als Vorstandsmitglied.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl eine Ersatzperson gewählt.
Wird durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglied die erforderliche Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
6.4.
Die Vertreterin/der Vertreter der Bildungsabteilung des Kirchenamtes der EKD sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der Erwachsenenbildungsreferentenkonferenz der Gliedkirchen der EKD (EBRK) gehören dem Vorstand beratend ohne Stimmrecht an.
6.5.
Angestellte des Vereins können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
6.6.
Der Vorstand hat neben den ihm in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere auch die folgenden Aufgaben:

6.6.1 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
6.6.2 Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Rechnungslegung sowie Erstellung eines Jahresberichts
6.6.3 Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen sowie Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht
6.6.4 Mitwirkung beim Abschluss und der Kündigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Aufgabenbereich Erwachsenenbildung des CI sowie Mitwirkung bei der Fachaufsicht über die genannten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern.
6.6.5 Alljährlicher schriftlicher Bericht an die Mitgliederversammlung über alle Aktivitäten im Raum des EEB Bundesverbands, die sich auf die Erreichung der unter § 2 genannten Zwecke und Ziele beziehen
6.6.6 Er kann ebenfalls Projektgruppen einsetzen und berichtet darüber der Mitgliederversammlung

6.7.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
6.8.
Die Bundesgeschäftsführerin/der Bundesgeschäftsführer soll mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die weiteren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Aufgabenbereich Erwachsenenbildung des CI nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen in der Regel teil.
6.9.
Soweit in dieser Satzung vom Vorstand ohne weiteren Zusatz die Rede ist, ist der Vorstand in der Zusammensetzung gemäß § 6.1.1 gemeint.

 

§ 7    KONFERENZ DER GESCHÄFTSFÜHRENDEN

7.1.
Die Konferenz der Geschäftsführenden (KdG) dient dem Austausch über die Entwicklung der Erwachsenen- und Weiterbildung in den Bundesländern.
7.2.
Sie berät Vorstand, Mitgliederversammlung und die Bundesgeschäftsführerin/den Bundesgeschäftsführer in allen bildungspolitisch relevanten Fragen.
7.3.
Ihre Mitglieder werden durch die Landesorganisationen entsandt.

 

§ 8    WEITERE BERATENDE AUSSCHÜSSE

Nominierungsausschuss
Er berät die Mitgliederversammlung bei satzungsgemäßen Wahlen.

 

§ 9    PROTOKOLLE

Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

 

§ 10    GESCHÄFTSFÜHRUNG

10.1.
Der Vorstand erteilt eine Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter im Aufgabenbereich Erwachsenenbildung des CI das Mandat zur Wahrnehmung der Geschäftsführung. Diese Mitarbeiterin/dieser Mitarbeiter trägt den Titel Bundesgeschäftsführerin/ Bundesgeschäftsführer.
10.2.
Der Bundesgeschäftsführerin/dem Bundesgeschäftsführer wird im Rahmen ihres/seines Mandats die Vertretung nach § 30 BGB zur Leistung rechtsverbindlicher Unterschriften übertragen.

 

§ 11    BUNDESGESCHÄFTSSTELLE

11.1
Der EEB Bundesverband verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über eine Bundesgeschäftsstelle. Diese führt die Bezeichnung: Bundesgeschäftsstelle des EEB Bundesverbands am CI.

 

§ 12    FINANZEN

12.1.
Der EEB Bundesverband erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung auf der Grundlage von festzulegenden Bemessungskriterien im Abstand von vier Jahren beschließt. Kann ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht aufbringen, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Dieser entscheidet dann über das weitere Vorgehen, insbesondere über die Gewährung einer Ermäßigung oder Stundung sowie über weitere Maßnahmen, wie Ruhen der Stimmberechtigung oder bei wiederholter Nichtzahlung auch über die Empfehlung des Ausschlusses des Mitglieds durch die Mitgliederversammlung.

12.2.
Der EEB Bundesverband kann ferner zur Finanzierung ihrer Arbeit Zuschüsse und Spenden annehmen.
12.3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13    DATENSCHUTZ

Als kirchliche Einrichtung wendet der EEB Bundesverband die kirchlichen Datenschutzvorschriften an.

 

§ 14    AUFLÖSUNG

Im Falle einer Auflösung des EEB Bundesverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die EKD, die es unmittelbar und ausschließlich für die kirchlichen und gemeinnützigen Zwecke des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Liquidatoren werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.



In der vorliegenden Fassung beschlossen
auf der Mitgliederversammlung der Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung (DEAE) e.V.
am 15.03.2023 in Bremen

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